top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der

MCA Immobilien GmbH

1010 Wien, Opernring 4/2/4

 

I. Allgemeiner Teil

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber / der Auftraggeberin (in der Folge „Auftraggeber“) und MCA Immobilien GmbH, Opernring 4/2/4, 1010 Wien (in der Folge kurz „MCA“).

 

2. Die berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (in der Folge kurz „Immobilienmaklerverordnung“) sowie das Maklergesetz bilden die rechtliche Grundlage und dienen als Vorlage für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

3. Jedes Angebot, Kostenschätzungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der MCA sowie von der MCA abgeschlossene Verträge basieren auf den AGB‘s. Davon abweichende Vereinbarungen gelten nur in schriftlicher Form und nur unter ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch MCA.

 

II. Inhalt des Maklervertrages

 

1. Mit Abschluss eines Maklervertrages wird MCA beauftragt, Kauf bzw. Verkauf, sowie Tausch von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum, des Weiteren Mietverträge betreffend Geschäftsräumen, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend Liegenschaften und Unternehmen ganz wie der Immobilienmaklerverordnung angeführt, zu vermitteln und abzuwickeln.

 

2. Der Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch MCA sowie durch den Auftraggeber sind immer vorbehalten. Alle Angebote der MCA sind freibleibend und unverbindlich.

 

3. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderweitigen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann, um.

 

4. Eine Tätigkeit als Doppelmakler ist der MCA ausdrücklich gestattet. Dem Auftraggeber wird bekanntgegeben ob MCA oder ihre leitenden Mitarbeiter mit dem zu vermittelnden Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen.

 

5. Eine Kooperation oder anderweitige Bedienung anderer Immobilienmakler im Rahmen der Vertragserfüllung anderer Immobilienmakler bleibt der MCA vorbehalten, sofern dies nicht zu einer über das vereinbarte Maß an Provision im Bezug auf den  Auftraggeber. MCA haftet für einen Dritten, der von MCA mit der Wahrnehmung der Pflichten aus dem Maklervertrag schuldbefreiend beauftragt wurde, ausschließlich nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

 

6. Ein Maklervertrag kommt bereits ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers oder MCA zustande, außer wenn die Bestimmungen der Immobilienmaklerverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder das Maklergesetz in der jeweils geltenden Fassung die Schriftform explizit vorschrieben. Mit der Aufnahme der Tätigkeit seitens MCA, wie etwa der Besichtigung des Objekts, der Schlüsselübergabe, der Übermittlung objektbezogener Daten, Informationen oder anderer für die Vermittlung relevanter Unterlagen, gilt der Maklervertrag grundsätzlich als geschlossen. Eine Duldung der Tätigkeit seitens des Auftraggebers durch MCA führt zur umfassenden Anerkennung der geltenden AGB.

 

7. Für MCA besteht keine ist grundsätzliche Verpflichtung, die vom Auftraggebers zu dem angebotenen Objekt gemachten Angaben hinsichtlich deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf hierbei auf die Richtigkeit der durch den Auftraggeber gemachten Angaben vertrauen. Eigene Angaben der MCA über das jeweilige Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und  Immobilienmaklers. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, die auf Informationen welche durch den Auftraggeber übermittelt wurde, wird nicht übernommen. Sollte der Auftraggeber schuldhaft und vorsätzlich gegenüber der MCA unrichtige Informationen erteilen, haftet er gegenüber MCA für etwaige dadurch entstehende Schäden und frustrierte Aufwendungen.

 

8. Für den Fall, daß ein von MCA im Namen des Auftraggebers angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, hat der Auftraggeber dies MCA innerhalb von 48 Stunden ab Angebotsstellung schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Sollte gegen diese ausdrückliche Mitteilungspflicht verstoßen werden, wird automatisch ein Provisionsanspruch der MCA wirksam.

 

9. Für den Fall, daß ein von MCA benannter Interessent dem Auftraggeber bereits bekannt ist, hat der Auftraggeber dies MCA innerhalb von maximal 48 Stunden ab Nennung durch MCA schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Für die  Dauer eines gegebenefalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber weiterhin, MCA über alle Interessenten, die sich direkt an ihn gewandt haben, unverzüglich schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, zu informieren.

 

10. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit verpflichtet dich der Auftraggeber gegenüber MCA, die Ausübung der Tätigkeit umfassend zu unterstützen. Eine direkte Weitergabe von mitgeteilten Interessenten, sonstigen Informationen, Objektdaten aus Angebotsunterlagen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von MCA zu unterlassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, für den Fall, daß sich seine Interessenslage, oder seine Absichten im Bezug auf die Beauftragung, oder das Immobiliengeschäftes ändern, er MCA ohne weiteres schriftlich, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, darüber in Kenntnis zu setzen.

 

III. Provision

 

1. Entsprechend dem § 7 Maklergesetz ergibt sich ein Anspruch auf die Provision durch die Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Für den Fall eines bedingt geschlossenen Vertrages wird im Falle des Vorliegens einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch als berechtigt angenommen, wenn der bedingte Vertrag bereits vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die jeweilige Bedingung aber im Fall keiner vorzeitigen Auflösung dennoch eingetreten wäre. Nach Bekannt-/Namhaftmachung des/r vermittelten Geschäftspartners/in entsteht der Anspruch auf Provision unabhängig davon, ob und wann das vermittelte Geschäft mit oder ohne Tätigkeit der MCA zustande kommt.

 

2. Der volle Anspruch auf Provision entsteht auch, wenn:

 

Es zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen Vertragsabschuss kommt, es zu einem Vertragsschuss hinsichtlich eines anderen Objekts mit seitens MCA bekanntgemachten Geschäftspartnern/innen kommt. Insbesonders,

 

  • wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein gleichwertiges, jedoch nicht zweck- oder rechtswidriges Geschäft handelt, und diese Vermittlung des Geschäftes gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Maklergesetz in den Tätigkeitsbereich der MCA fällt,

 

  • wenn ein Vertrag über ein von MCA vermitteltes Geschäft durch Verträge ergänzt wird die entweder in zeitlichem oder/und wirtschaftlichem Zusammenhang dazu stehen,

 

  • wenn der Auftraggeber entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, sowie entgegen dem vorhergehenden Verlauf der Verhandlungen, einen für das Zustandekommen des Geschäftes unabdingbaren Rechtsakt nicht ausführt, und dadurch das von MCA vermittelte Rechtsgeschäft nicht geschlossen wird,

 

  • wenn mit einem Dritten ein Vertrag hinsichtlich des von MCA angebotenen Objektes zustande kommt, und/oder dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt.

 

3. Für den Fall, daß der Auftraggeber vertragswidrig und ohne wichtigen Grund vorzeitig einen von Ihm erteilten Alleinvermittlungsauftrag auflöst, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung der MCA, bzw. durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.

 

4. Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem der Interessenten, dem das Angebot während der Vertragszeit durch MCA bekannt gemacht wurde und ein Miet-, Pacht-, Kauf- oder Leasingvertrag zustande kommt, gilt die Zahlung einer Provision als vereinbart. Wenn in dem entsprechenden Fall eine höhere Provision vereinbart werden könnte, steht MCA diese höhere Provision zu.

 

5. Im Falle der Vermittlung eines Optionsvertrages durch MCA (durch welchen entweder dem Auftraggeber oder dem/r vermittelten Geschäftspartner/in ein zeitlich befristetes Recht eingeräumt wird, um anschließend durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft abzuschließen), ist bei Abschluss des Optionsvertrages die Zahlung der Hälfte der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision fällig. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten wird unverzüglich der Rest der zu beanspruchenden Provision zur Zahlung an MCA fällig.

 

6. Aus den in § 7 Abs. 2 Maklergesetz genannten Gründen entfällt ggf. Provisionsanspruch der MCA.

 

IV. Höhe der Provisionsforderung, Zahlungsbedingungen

 

1. Es gelten die in der jeweils geltenden Fassung der Immobilienmaklerverordnung angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20% USt, die in einer separat verfügbaren Nebenkostenübersicht im Einzelnen ausgewiesen sind, als vereinbart es sein denn mit MCA wird im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart. Für die Berechnung der Provision bei Leasingverträgen wird als Bemessungsgrundlage das Kaufpreisäquivalent herangezogen. Allfällige zusätzliche Gebühren, Abgaben sowie die Umsatzsteuer werden getrennt ausgewiesen. Alle bekanntgemachten Preise verstehen sich in Euro.

 

2. Gegen die in Rechnung gestellte Provision kann der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei MCA zu Einspruch erheben, andernfalls gilt die Provisionsabrechnung als anerkannt.

 

3. Änderungen des Namens, seiner Kontendaten, einen eventuellen Wechsel der vertretungsbefugten Organe sowie Änderungen der Rechtsform, Gesellschaftsbezeichnung, Firma oder der Firmenbuchnummer hat der Auftraggeber unverzüglich MCA schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt diesbezügliche keine Meldung etwaiger oben genannter Änderungen, gilt die als zuletzt bekannte Adresse und gelten sowohl sämtliche Korrespondenz wie auch Provisionsabrechnungen als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an diese von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse versandt wurden.

 

4. Falls nicht anders in den Zahlungsbedingungen vereinbart, sind alle vom Auftraggeber vertraglich zu erbringenden Zahlungen sind, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das von MCA genannte Konto zur Zahlung fällig. Asl ausgeführt gelten Zahlungen des Auftraggebers erst, wenn sie auf dem Konto der MCA gutgeschrieben wurden. Dabei trägt der Auftraggeber das Risiko fehlerhafter oder verzögerter Überweisungen.

 

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Eigene Forderungen gegen Provisionsansprüche der MCA aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben ist dem Auftraggeber nicht erlaubt. Dieser explizite Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, die durch MCA schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

6. MCA ist für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber berechtigt, diesem Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. in Rechnung zu stellen. Ferner ist MCA berechtigt, sich im Falle des notwendigen Forderungseinzugs Dritter, insbesondere auch eines Inkassobüros, zu bedienen. Die dadurch entstehenden und angefallenen Mahn- und Inkassoaufwendungen, sowie Rechtsanwaltskosten nach dem Tarifgesetz der Rechtsanwälte (RATG) in der geltenden Fassung darf MCA dem Auftraggeber verrechnen. Eine Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schäden bleibt MCA ausdrücklich vorbehalten.

 

7. Für den Fall einer mit dem Auftraggeber ausnahmsweise schriftlich vereinbarten Nachlass auf die Provisionsforderung, wird vereinbart, dass dieser Nachlass hinfällig wird, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Anteils der Provision in Verzug gerät und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen erfolglos gemahnt wurde. Automatisch gilt die Provision für diesen Fall, gemäß Punkt IV. 1. als vereinbart und fällig.

 

8. Jegliche durch MCA selbst, aber auch anderer Vertragsparteien, eingeräumte Optionsrechte dienen ausschließlich der Sicherung des Anspruchs der Provision von MCA und stellen kein Eigengeschäft dar.

 

V. Gewährleistung, Haftung

 

1. Gegenüber dem Auftraggeber haftet MCA nur aufgrund und im Ausmaß der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Eine Haftung wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschulden übernommen, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

 

2. Ausgeschlossen ist eine Haftung der MCA insbesondere in nachfolgenden Fällen:

 

für die rechtliche Gestaltung und den Inhalt eines aufgrund der Vermittlungsbemühungen der MCA abgeschlossenen Kauf-, Miet-, Pacht- oder Optionsvertrages,

 

für fehlende Untersuchungen des zu vermittelnden Objektes hinsichtlich Verschmutzung und potenzieller Kontaminierungen von Grund, Gebäuden, Wasser oder Luft oder sonstiger Umweltfaktoren,

 

für die Beschaffenheit des vermittelten Objektes, sofern es sich nicht um eine ausdrücklich dem Auftraggeber gegenüber schriftlich zugesagte Eigenschaft des Objektes handelt,

 

für allfällige rechtliche, steuerliche, finanzielle oder technische Voraussetzungen und Auswirkungen eines Vertragsabschlusses,

 

für allfällige Meinungen, Annahmen, Schätzungen und Vorhersagen als Grundlage für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung und des Ertrages einer Liegenschaft bzw. des vermittelten Objektes.

 

3. Zur Gänze ausgeschlossen gegenüber Unternehmen ist eine über grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden hinausgehende Haftung der MCA, insbesondere für Folgeschäden. Es wird keine Haftung für eine wie immer geartete Mangelhaftigkeit der angebotenen Dienstleistung übernommen, die auf höherer Gewalt oder auf anderen von MCA nicht zu vertretenden Umständen beruht.

 

4. Für jedes schadensverursachende Ereignis gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten wird die Höhe der Haftung der MCA auf € 5.000,-- und gegenüber dem Einzelnen auf € 1.000,-- beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt soweit das Vertragsverhältnis dem KSchG unterliegt, lediglich für den Fall einer leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

 

5. Für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches von MCA beruhen wird keinerlei Haftung durch MCA übernommen. MCA haftet insbesondere in keiner Weise für Schäden, die durch Handlungen Dritter, höhere Gewalt, Handlungen des Auftraggebers oder durch sonstige, außerhalb des Einflussbereichs von MCA gelegene Ursachen hervorgerufen wurden, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes vorgesehen.

 

6. Für Schäden, die durch den Auftraggeber aufgrund der Nichtbeachtung des zwischen ihm und MCA geschlossenen Vertrages und seiner Bestandteile sowie insbesondere durch Nichtbeachtung dieser AGB verursacht wurden, haftet MCA nicht.

 

VI. Konsumentenschutz

 

Für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten die Bestimmungen des KSchG, insbesondere die §§ 3 und 30 a KSchG in denen das Rücktrittsrecht geregelt wird. Für den Fall, daß im KSchG in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen enthalten sind, die diesen AGB widersprechen, gehen diese gesetzlichen Bestimmungen jenen der AGB vor.

 

VII. Datenschutz

 

1. Im Zusammenhang mit der Speicherung und Verarbeitung von Daten der Auftraggeber bestätigt MCA die einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

2. Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass seine Daten während der Durchführung des Vertrages unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, dass die notwendigen Kommunikations- und Verbindungsdaten des Auftraggebers von MCA gespeichert werden können. Nach Entfall der Erfordernis der Speicherung sichert MCA zu, diese umgehend zu löschen. Es wird ausdrücklich durch den Auftraggeber die Zustimmung zur Berechtigung der Bekanntmachung objektbezogener Daten ohne Nennung der Person des Auftraggebers in den Medien, sowie im Internet durch MCA erteilt. Ferner erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis, dass diese Daten von MCA zu Marketingzwecken genutzt werden. Es besteht für den Auftraggeber ein jederzeitiges Recht des Widerrufs dieser Zustimmungserklärung.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Die Bestimmungen des § 13 KSchG bleiben im Übrigen unberührt. Von den Parteien wird ausschließlich die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes unter Ausschluss jeglicher Verweisungsnormen sowie der Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart.

 

IX. Sonstiges

 

Alle Änderungen und Ergänzungen sowohl hinsichtlich des abgeschlossenen Maklervertrages als auch bezugnehmend auf diese AGB bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform. Eine gegebenenfalls vorliegende Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder der AGB. Als vereinbart gilt eine zulässige Bestimmung, für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des abzuschließenden Vertrages sowie dieser AGB gilt jene Bestimmung die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Für den Fall dass es in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten ansonsten die Bestimmungen des Maklergesetzes (BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung (BGBl. Nr. 297/1996).

 

bottom of page